Eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung war lange gefordert und häufig diskutiert worden. Jetzt ist sie da und kann jeweils für das vorhergehende Steuerjahr beantragt werden. Voraussetzung für eine Beantragung ist das Vorliegen einer Bescheinigung durch eine extra eingerichtete „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ BSFZ. Die BSFZ prüft, ob es sich beim beantragten Vorhaben um begünstigungsfähige Forschung und Entwicklung handelt. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung, dass ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt gestellt werden kann.
Die Forschungszulage kann von allen steuerpflichtigen Unternehmen und Selbständigen mit Sitz in Deutschland beantragt werden, sofern sie ein FuE-Vorhaben durchführen, für das sie eine Bescheinigung von der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) erhalten haben.
Die Anspruchsberechtigung gilt also
Mitunternehmer sind eigenständig anspruchsberechtigt.
Zusammengefasst: Die steuerliche Forschungszulage kann grundsätzlich jeder Gewerbetrieb und jeder, der selbständig und nicht steuerbefreit ist, beantragen.
Begünstigte FuE-Vorhaben sind
Eine Definition dieser Begriffe wird in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der EU gegeben. Die entsprechenden Artikel finden sich auf meiner Website rs@silmacon.de unter Downloads.
Ergänzend zu den genannten Definitionen gelten noch folgende Prüfkriterien zur Beurteilung, ob es sich um ein begünstigtes FuE-Vorhaben handelt:
Kriterien für die Einstufung eines Vorhabens als Forschung und Entwicklung
Grafik: In Anlehnung an Schulungsmaterial der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
Das Antragsverfahren ist zweistufig. Im ersten Schritt wird ein Antrag auf Bescheinigung gestellt werden, dass es sich bei dem beantragten Vorhaben um Forschung und Entwicklung handelt.
Nur wer diese Bescheinigung erhalten hat, kann eine Forschungszulage beim Finanzamt beantragen. Das zuständige Finanzamt erhält von der BSFZ automatisch die Information, wenn ein Vorhaben als begünstigt bescheinigt wird.
Die Anträge erfolgen über das Elster-Programm.
Für den Antrag beim BSFZ müssen folgende Informationen beigebracht werden:
Der Antrag beim zuständigen Finanzamt erfolgt unabhängig von der Steuererklärung nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Die Beantragung ist innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Jahres möglich, in dem der Anspruch auf die Forschungszulage entstanden ist. Es können nur Vorhaben berücksichtigt werden, die nach dem 01.01.2020, also frühestens ab 02.01.2020, gestartet wurden.
Gefördert werden
Bei Auftragsforschung können Institute und Hochschulen sowie andere Unternehmen in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum beauftragt werden. Die Auftragnehmer können dann allerdings für dieses Forschungsvorhaben keine Forschungszulage beantragen.
Für FuE-Arbeiten des eigenen Unternehmens werden die Personalkosten (lohnsteuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn zuzüglich steuerfreier Arbeitgeberbeitrag zur Zukunftssicherung) gefördert. Dabei werden nur Kosten für Arbeitnehmer berücksichtigt, die im Vorhaben mit typischen FuE-Tätigkeiten beschäftigt sind. Daneben wird die Eigenleistung eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters einer Mitunternehmerschaft bis 40 € pro Stunde bis 40 Stunden pro Woche bis 52 Wochen im Jahr gefördert. Bei Auftragsforschung werden 60% der entsprechenden Rechnungen angesetzt.
Die Summe aller förderfähigen Aufwendungen für die begünstigten Vorhaben eines Wirtschaftsjahres wird mit 25% gefördert. Die Aufwendungen sind mit 4 Mio. € pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen / verbundenen Unternehmen gedeckelt. Die Forschungszulage beträgt damit maximal 1 Mio. € pro Jahr.
Das Forschungszulagengesetz lässt eine Kombination von steuerlicher Forschungsförderung und anderen öffentlichen Fördermaßnahmen ausdrücklich zu. Dadurch ergeben sich vielfältige Optimierungsmöglichkeiten bei Entwicklungsprojekten. Innovationsprojekte dürften also kaum mehr an mangelnder Förderung scheitern – der erfolgreichen Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten steht also von dieser Seite her nichts mehr im Wege.
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